Organspenderegelung in Österreich
Kurzinfo
Ein Organ, ein Organteil oder Gewebe dürfen einem Verstorbnenen nur dann entnommen werden, wenn kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Detailinfo
Es ist in Österreich zulässig, verstorbenen Personen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, wenn dadurch das Leben
eines anderen Menschen gerettet oder seine Gesundheit wiederhergestellt werden kann.
ACHTUNG !!! Dafür ist in Österreich KEIN ORGANSPENDEAUSWEIS notwendig.
In Österreich ist dies durch die "Widerspruchslösung*" geregelt (§§ 62a-e des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes).
*Widerspruchslösung
Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten NICHT AUSDRÜCKLICH WIEDERSPROCHEN, z.B. in einem
Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. Dies gilt für jeden in Österreich (auch
Touristen oder Flüchtlinge aus anderen Ländern.)
Das Formular finden Sie unter: http://www.goeg.at/de/Widerspruchsregister
Wann dürfen Organe entnommen werden:
Gesetzliche Voraussetzung dafür ist meist die eindeutige Feststellung des Hirntodes, in einigen Ländern ist auch das Herztodkriterium ausreichend.
Der Hirntod stellt den kompletten Ausfall der Funktionen des gesamten Gehirns dar (also des Großhirns, des Kleinhirns und des
Stammhirns) und wird daher medizinisch, ethisch und gesetzlich dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Im Falle einer
geplanten Organentnahme kann durch Beatmung und Medikamente die Herz- und Kreislauffunktion des Verstorbenen künstlich
aufrechterhalten werden.
Was wird meist entnommen:
- Niere,
- Leber,
- Lunge (Transplantation von einem oder beiden Lungenflügeln),
- Pankreas
- Herz
- Dünndarm
- Zellverbände aus der Bauchspeicheldrüse
Weitere Informationen finden Sie auch unter: http://www.goeg.at/de/OeBIG-Transplant